Der Bundesgerichtshof (BGH, 26.06.2020, V ZR 173/19) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen verlangen kann.
Die streitenden Parteien wohnen in einem 1962 gebauten Haus. Die Wohnung des Klägers befindet sich im zweiten Obergeschoss, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Bewohner des Dachgeschosses den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der darunter wohnende Eigentümer fühlte sich danach unzumutbar durch Trittschall belästigt. Er wollte, dass wieder Teppichboden verlegt wird oder eine Trittschalldämmung erfolgt, die mindestens eine Verbesserung um 15 dB oder den Normtrittschallpegel von 53 dB erreicht. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.
Der Bundesgerichtshofs stützt sein Urteil auf § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Eigentum so zu nutzen, dass keinem anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Das ändert aber nichts daran, dass ein Eigentümer bei Änderung des Bodenbelags darauf achten muss, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden, solange das zumutbar ist – was das Gericht in diesem Fall bejaht. Demgegenüber sei die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden.
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Bildquelle: Urteil_Pressestelle_HofNordgebaeude_Foto-StephanBaumann