Die Heizperiode dauert normalerweise vom 1. Oktober bis zum 30. April. Das ist die Zeit, in der ein Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen muss, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Es gibt Ausnahmen und Besonderheiten, die für Mieter und Vermieter von Belang sind.
Der Vermieter muss diese Mindesttemperaturen nicht „rund um die Uhr“ garantieren. Nachts zwischen 23.00 und 6.00 Uhr sind nach der Nachtabsenkung 18 Grad Celsius ausreichend. Der Vermieter kann im Mietvertrag diese Regeln nicht einfach ändern und beispielsweise festlegen, dass tagsüber eine Temperatur von 18 Grad Celsius ausreichen soll. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Fällt die Heizung im Winter bei Minusgraden ganz aus, kann die Mietminderung bis zu 100 Prozent betragen. Drohen deshalb Gesundheitsschäden, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Auch der Ausfall oder die mangelhafte Warmwasserversorgung ist ein Wohnungsmangel. Die Warmwassertemperatur, die mindestens erreicht werden muss, beträgt 40 bis 50 Grad Celsius.
Mieter sind jedoch auch in der Pflicht: Sie müssen ihre Wohnung ausreichend heizen, damit keine Schäden durch eingefrorene Wasserleitungen entstehen können. Das gilt bei hohen Minusgraden auch bei Abwesenheit, etwa während eines Urlaubs. Mieter sollten die Thermostatventile in diesem Fall mindestens auf die Frostschutzsicherung einstellen. Gut ist es auch, wenn vor Antritt des Urlaubs ein Freund, Verwandter oder Nachbar mit der Betreuung der Wohnung beauftragt wird. Gebäudeversicherungen, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung treten für Frostschäden nur ein, wenn Mieter oder Vermieter die Sorgfaltspflichten eingehalten haben.
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