Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. 

In dem verhandelten Fall ging es um eine etwa 15 Meter hohe und rund 40 Jahre alte Schwarzkiefer. Seit zwanzig Jahren ragen deren Äste auch auf das Nachbargrundstück. Nadeln und Zapfen fallen herab. Der Eigentümer des Baumes zeigte sich nach Aufforderung nicht bereit, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden. Daher schnitt der betroffene Nachbar die Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangte der Baumeigentümer von seinem Nachbarn, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Metern überhängende Zweige abzuschneiden. Seine Begründung: Das Abschneiden der Äste gefährde die Standsicherheit des Baums. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch: Wenn die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Überhang eines Baumes beeinträchtigt wird, ist die Entfernung des Überhangs auch dann zumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht unterliegt keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dazu ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie in diesem Fall – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

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Bildquelle/Fotograf: 123rf-25929598_m/ Leung Cho Pan

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