Die neue Heizkostenverordnung geht alle Eigentümer, Vermieter und Mieter etwas an. Sie soll Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Das Bundeskabinett hat die Novelle bereits beschlossen. Bevor sie in Kraft treten kann, gibt es jedoch noch Abstimmungsbedarf. Diese wesentlichen Änderungen sind vorgesehen:

Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Werden nur einzelne Geräte eines Gesamtsystems ausgetauscht, das nicht fernablesbar ist, gilt diese Pflicht nicht. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. In Einzelfällen, in denen der Umbau nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursacht, gelten Ausnahmen.

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Fernablesbare Messgeräte oder Systeme müssen interoperabel sein. Das heißt, sie müssen Daten mit anderen Systemen austauschen können. Damit soll der Wettbewerb gestärkt und ein Wechsel des Messdienstleisters erleichtert werden.

Eigentümer, in deren Gebäuden fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen den Nutzern ab 2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen. Die Information muss den Nutzer unmittelbar erreichen – in Papierform oder elektronisch. Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres sind ebenfalls Pflicht.

Bei Verletzung der Installations- oder Informationspflichten sind Sanktionen vorgesehen. Nutzer können ihren Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Nach Zustimmung des Bundesrates tritt die neue Heizkostenverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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