Hat ein Mieter nach einem Eigentümerwechsel schuldhaft einen Substanzschaden an der Immobilie verursacht, so können die Ausgaben für Reparaturen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 6/16)
Der Fall: Der frischgebackene Eigentümer einer Mietwohnung trennte sich unter anderem wegen verweigerter Nebenkostenzahlungen von seinem Mieter. Im Zuge der Rückgabe des Objekts zeigten sich erhebliche Schäden – unter anderem eingeschlagene Scheiben an den Türen, zerstörte Bodenfliesen und Schimmelbefall an den Wänden. Auch war ein Rohrbruch nicht gemeldet worden. Nun ging es darum, wie der Eigentümer die Reparaturausgaben absetzen könne, als anschaffungsnahe Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum oder als Werbungskosten auf einen Schlag.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ging angesichts dieser schuldhaft verursachten Substanzschäden davon aus, dass es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten handle, sondern um einen sofort geltend zu machenden “Erhaltungsaufwand” und damit um Werbungskosten. Das sei anders zu bewerten als Aufwendungen für normale bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Eigentumsübergang.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)
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