Wohnungseigentümer können bei Bestehen einer landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen beschließen – und zwar auch dann, wenn einige Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht haben. Das hat der Bundesgerichtshof, BGH, in einem aktuellen Urteil (BGH, 07.12.2018, Az. V ZR 273/17) entschieden.

Das Urteil bezieht sich auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Dort schreibt die Bauordnung die Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vor. Die Wohnungseigentümer beschlossen 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Dagegen klagten Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten. Sie wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung so begründet: Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Zwar hat der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen, das hindert die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle durch eine Fachfirma zu beschließen.

Durch die einheitliche Anschaffung, Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung minimiert versicherungsrechtliche Risiken. Diese Interessen haben Vorrang gegenüber den Interessen einzelner Eigentümer.

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Bildquelle: fotolia – © maho

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