Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern keine Modernisierungsmaßnahme darstellt und somit keine Mieterhöhung nach sich ziehen darf.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin versucht, nach dem Austausch der Rauchwarnmelder eine Modernisierungsmieterhöhung durchzusetzen. Die Mieter hatten sich daraufhin geweigert, die erhöhte Miete zu zahlen. Der BGH hat dazu entschieden, dass zwar der erstmalige Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme gilt und damit umlagefähig ist, jedoch dies für die bloßen Austausch von bestehenden Rauchmeldern nicht mehr geltend ist. Eine Erneuerung bereits vorhandener Geräte führt demnach nicht zu einer Verbesserung der Wohnungsverhältnisse. Da die Vermieterin bei der erstmaligen Installation der Rauchwarnmelder 2013 keine Modernisierungsmieterhöhung durchgesetzt hatte, ist dies nun auch nicht nachträglich möglich.
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