Entschließt man sich zu einem Umzug, dann freut man sich, wenn die Kisten endlich gepackt sind und zum neuen Zuhause transportiert werden können. In vielen Fällen ist die Arbeit in der alten Wohnung damit jedoch nicht getan. So sehen einerseits der Gesetzgeber und andererseits der Mietvertrag es vor, dass der Mieter vor dem Auszug verschiedene Schönheitsreparaturen leisten muss. Dies ist jedoch nicht immer so und auch die Art der zu leistenden Reparaturen kann variieren. Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass sich Mieter oftmals nicht eindeutigen oder gar unwirksamen Renovierungsklauseln im Mietvertrag gegenüber sehen. Dann ist es durchaus möglich, die Renovierung dem Vermieter zu überlassen. Bevor man dies tut, sollte man sich jedoch rechtlich absichern.
Was gehört überhaupt zu den Schönheitsreparaturen?
In einem guten und gesetzmäßig wirksamen Mietvertrag sind die Renovierungsarbeiten, die vom Mieter nach dem Auszug geleistet werden müssen, detailliert aufgeführt. An sich werden unter Schönheitsreparaturen jedoch alle Arbeiten verstanden, die zum einen einfach zu realisieren sind und zum anderen an Gegenständen und Wänden notwendig werden, die sich im Laufe des Mietverhältnisses abgenutzt haben. Je nach Wohnung und Abnutzung können daher verschiedene Reparaturen zu den Renovierungsarbeiten gehören. Wände müssen häufig tapeziert und neu angestrichen werden. Auch Löcher, die in den Wänden oder Fußböden entstandenen sind, sind entsprechend zu schließen. Zudem muss sich der Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen um seine Türen kümmern. Während alle innenliegenden Türen beidseitig zu streichen sind, gilt für die Türen, die nach außen führen, dass nur die innenliegende Seite neu angestrichen erden muss.
Unwirksame Klauseln bei den Schönheitsreparaturen
Es ist ganz gleich, welchen Mietvertrag ein Mieter seinerzeit unterschrieben hat. Sollte dieser bezüglich der Schönheitsreparaturen unwirksame Klauseln enthalten, dann muss der Mieter sich daran auch nicht halten. Hierfür gibt es sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof, der den Vermieter dazu verpflichtet, die Renovierung bei einer unwirksamen Klauseln selbst in die Hand zu nehmen. Er darf dem Gesetz nach weder auf eine Änderung des Mietvertrags bestehen, noch darf er vom ausziehenden Mieter einen Mietzuschlag verlangen. Bevor also zu viel renoviert wird, sollte man sich der Wirksamkeit seines Mietvertrages erst einmal versichern. Hier hilft auch der Mieterbund weiter.
Beispiele für unwirksame Klauseln
Unwirksam sind in Mietverträgen beispielsweise starre Klauseln. Steht in einem Mietvertrag zum Beispiel, dass bestimmte Räume alle so und so viele Jahre neu renoviert werden müssen, dann müssen sich Mieter daran nicht halten. Auch Formulierungen, wie „Der Mieter muss beim Auszug seine Wohnung komplett auf Vordermann bringen“ sind rechtlich nicht bindend. Dies liegt daran, dass hier immer im Einzelfall entschieden wird. Ein Mieter, der eine Wohnung nach sechs Monaten wieder verlässt, wird kaum die gleichen Gebrauchsspuren hinterlassen wie jemand, der seine Wohnung über viele Jahre bewohnt hat.
Auch an schwammige Klauseln müssen sich Mieter nicht halten. Wurde im Mietvertrag festgeschrieben, dass der Mieter die Wohnung wie überlassen oder in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben muss, dann handelt es sich dabei um eine nicht eindeutige und somit rechtlich unwirksame Formulierung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vermieter für die zu leistenden Renovierungsarbeiten einen Eigenanteil verlangen. Abstand ist vor allem von Formulierungen zu halten, die den Vermieter dazu verpflichten, sich nach einem Jahr mit 20%, nach 2 Jahren mit 40% usw. zu beteiligen. Natürlich müssen sich Mieter an den Schönheitsreparaturen auch hinsichtlich der Kosten beteiligen. Allerdings ist auch er dazu berechtigt, einen entsprechenden Kostenvoranschlag einzuholen. Verlangt der Vermieter jedoch, dass sein ausgesuchter Betrieb die Arbeiten durchführt und der Mieter soll sich dann mit Kosten in festgesetzter Höhe daran beteiligen, dann ist auch dies gesetzlich nicht zulässig.
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