Die ersten Energieausweise von Nichtwohngebäuden verlieren in diesem Jahr ihre Gültigkeit. Sie wurden seit Anfang Juli 2009 ausgestellt und laufen nach zehn Jahren ab. Eigentümer, die ihr Gebäude in naher Zukunft verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, müssen einen aktuellen Energieausweis vorlegen. Das Gleiche gilt, wenn im Zuge einer Sanierung eine energetische Bilanzierung durchgeführt worden ist.
Wer einen neuen Energieausweis erstellen lassen möchte, kann sich an einen qualifizierten Energieberater wenden. Bei der Wahl des Energieausweises raten Experten zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig und macht unterschiedliche Häuser vergleichbar.
Warum ein Bedarfsausweis?
In Deutschland gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Letzterer basiert auf den Verbrauchswerten der vergangenen drei Jahre. Das Ergebnis des Ausweises hängt also stark vom Verhalten der jeweiligen Bewohner ab. Hier berechnet ein Energieberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse der Gebäudedaten. Anschließend dokumentiert er den energetischen Zustand des Gebäudes, und zwar unabhängig vom Nutzerverhalten: Die Qualität der Gebäudehülle (Fenster, Decken und Außenwände) sowie der Anlagen für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung und die Arten der Energieträger werden dabei berücksichtigt. Der Bedarfsausweis stellt folglich den energetischen Zustand des Gebäudes genauer dar als der Verbrauchsausweis. Auch mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich exakter aufzeigen.
Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Jedes neu gebaute Gebäude braucht einen Energieausweis. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach EnEV durchgeführt wird. Bauherren oder Eigentümer müssen daher sicherstellen, dass sie einen Ausweis erhalten.
Eigentümer benötigen einen Energieausweis wenn sie ihr Gebäude vermieten, verkaufen oder verpachten. Wird das Gebäude selbst bewohnt wird kein Energieausweis benötigt. Seit dem 1. Juli 2008 ist der Energieausweis Pflicht für Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 gebaut wurden und ab dem 1. Januar 2009 für alle jüngeren Wohngebäude.
Freigestellt von der Ausweispflicht sind Baudenkmäler und kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.
Mieter eines bestehenden Mietverhältnisses haben kein Anspruch auf die Vorlage eines Energieausweises. Wird vom Vermieter ein Energieausweis erstellt, so ist er nicht berechtigt die Kosten dafür auf die Mieter umzulegen.
Für Nichtwohngebäude gilt: Der Energieausweis ist seit dem 1. Juli 2009 verpflichtend bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung.
Einem potenziellen Käufer, Mieter oder Pächter von Wohn- oder Nichtwohngebäuden ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
Für Energieausweise gibt es eine Aushangpflicht: In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.
Wer darf einen Energieausweis erstellen?
Die Aussteller von Energieausweisen müssen eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind z. B. Architekten, Ingenieure und qualifizierte Handwerker. Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es allerdings nicht.
Quelle: dena
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