Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende August 2018 ein weiteres Urteil zu Schönheitsreparaturen gefällt.
Schon vorher hatten die höchsten Richter deutlich gemacht, dass Mieter nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden können, wenn der Vermieter ihnen eine renovierte Wohnung übergeben hat.
Diese Aussage wird auch im aktuellem Urteil bekräftigt.
In diesem Fall geht es jedoch um eine Besonderheit, für die noch Klärungsbedarf bestand.
Der Mietvertrag enthielt eine formularmäßige Klausel über Schönheitsreparaturen und wurde durch eine Vereinbarung ergänzt, die ein Nachmieter mit dem Vormieter geschlossen hatte, ohne dass der Vermieter daran beteiligt war. Darin hatte sich der neue Mieter verpflichtet, Gegenstände gegen eine Gebühr sowie Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Als der Mieter auszog, gab es Streit mit dem Vermieter über die Qualität der Renovierungsarbeiten.
Der BGH entschied, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen kann laut Gesetz nur dann auf den Mieter übertragen werden, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Mieter sich gegenüber seinem Vormieter zu Renovierungsarbeiten verpflichtet hat. Denn die Wirkung der Vereinbarung ist auf den Mieter und den Vormieter beschränkt und hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem neuem Mieter. Der Vermieter kann daraus nicht ableiten, er hätte dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.
Quelle: Ownersclub (sw)