Der Fall:
Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische, Regalschränke etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier angesichts der Kombination Büro/Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen Betriebsausgaben ausgehen.
Das Urteil:
Nur wenn ein Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird“, so der Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkeit „vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht. Es fehle an einer „nach außen erkennbaren Widmung“ dieses Zimmers für den Publikumsverkehr.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)
Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS (sw)
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