Der Vermieter einer Wohnung in Berlin forderte seinen Mieter schriftlich auf, der Erhöhung der Netto-Kaltmiete um rund 125 Euro zuzustimmen. Dem kam der Mieter zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend zahlte er einige Monate lang die erhöhte Miete unter Vorbehalt und verlangte schließlich die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge von insgesamt rund 1.200 Euro sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe. Der Mieter begründete sein Ansinnen mit seinem vermeintlichen Widerspruchsrecht nach der Verbraucherrechterichtlinie.

In der Praxis werden heute viele Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, also per Bestellung im Katalog oder im Internet. Um die Verbraucher vor Überrumpelung zu schützen, trat 2014 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Danach haben Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht für alle Verträge, die telefonisch, per E-Mail oder über das Internet geschlossen wurden.

Obwohl darüber in aller Breite berichtet wurde, sind die Folgen und Möglichkeiten bis heute anscheinend nicht in jedem Fall klar. Mit dem Hinweis auf die Verbraucherrechterichtlinie wollte der Mieter, der dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bereits schriftlich zugestimmt hatte, seine Zustimmung widerrufen. Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der stellte klar (BGH VIII ZR 94/17) klar, dass Mieter ihre Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht widerrufen können. Begründung: Mietern steht nach den mietrechtlichen Vorschriften ohnehin eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung zu. Eine Überrumpelungssituation sei nicht gegeben, ein zusätzliches Widerrufsrecht werde nicht benötigt.

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