Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand.
Er wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem Beherbergungsbetrieb gleich komme. Nachdem die Behörde nichts unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht. Aber auch hier hatte er keinen Erfolg. Es handle sich durchaus um eine gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der Hauptzweck eines Wohngebiets – das Wohnen – werde ja auch von den Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig, weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem Beherbergungsbetrieb sprechen könne.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A 10680/16)
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Quelle: Infodienst Recht und Steuern LBS (sw)
Bildquelle: fotolila – © contrastwerkstatt