Renovierungsarbeiten vor dem Verkauf des Hauses oder der Wohnung zahlen sich meistens aus. Die Verkäufer investieren einen bestimmten Betrag und rechnen damit, das eingesetzte Kapital durch einen erhöhten Kaufpreis wieder zu erwirtschaften. Diese Rechnung geht meistens auf. Das trifft jedenfalls auf optische Maßnahmen zu im Bereich von Putz- und Malerarbeiten. Gleichzeitig gestalten sich die Verkaufsverhandlungen leichter. Soweit so gut. 

Diffiziler wird es, wenn der Verkäufer in Eigenregie Schäden beseitigt, die anderenfalls einen Mangel darstellen würden. Käufer, die davon im Nachhinein erfahren, könnten dann vermuten, dass der Mangel nicht fachgerecht beseitigt wurde und die deshalb eine Entschädigung verlangen dürfen. 

Einen ähnlich gelagerten Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 04.12.2018, Az. 24 U 216/17) entschieden. Danach muss der Verkäufer auf beseitigte Schäden nur hinweisen, wenn er es zumindest für möglich hält, dass die Ursache nicht nachhaltig behoben wurde. Eine Hinweispflicht besteht nicht, wenn er nach genauer Kontrolle von einer erfolgreichen Schadensbeseitigung ausgehen konnte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt wurden, besteht ebenfalls nicht. Eigenleistungen sind kein Anlass zu vermuten, dass diese nicht fachgerecht seien und Mängel bewusst verschwiegen würden. 

Es gibt rechtlich keinen zwingenden Grund, Arbeiten nicht in Eigenleistung auszuführen. Diese sind grundsätzlich nicht weniger zuverlässig als die Leistungen von Firmen. Auch Mieter können durch einen Formularmietvertrag nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen verpflichtet werden. Nur wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, seine eigene Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, muss er darüber aufklären.

Siehe hierzu auch unser Bericht vom 09.03.2019 „Schädlingsbefall nicht verschweigen“https://www.ownersclub.immo/?s=Schädlingsbefall

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Bildquelle: fotolila – © hanohiki

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