Egal, ob und wie eine CO2-Steuer kommt – bereits jetzt gibt es etliche Möglichkeiten, das Klima zu schonen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Acht Tipps wie das gehen kann, präsentiert vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
1. Mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zur Arbeit und Pendlerpauschale erhalten
Arbeitnehmer erhalten 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke für ihren täglichen Weg zur Arbeit – auch wenn sie mit dem Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß unterwegs sind.
2. Berufliche Fahrgemeinschaft: Jeder Mitfahrer erhält Pendlerpauschale
Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder seine Fahrtkosten über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen. Egal, ob er selbst am Steuer sitzt oder nur mitfährt.
3. Carsharing: Für berufliche Fahrten alle Kosten absetzen
Wer aus beruflichen Gründen mit einem Carsharing-Auto unterwegs ist, dessen Kosten der Arbeitgeber nicht erstattet, kann diese Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für alle anfallenden Kosten. Deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park- oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.
4. Elektro-Dienstauto: Beim geldwerten Vorteil sparen
Für Elektro-Autos, die vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, wird der geldwerte Vorteil mit einem Prozent des halben Bruttolistenpreises angesetzt. Das gilt auch für Hybridelektrofahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder deren Reichweite bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Anders ist das bei Diesel- oder Benzinautos, die als Dienstwagen genutzt werden: Hier wird ein Prozent des kompletten Bruttolistenpreises fällig.
5. Elektro-Dienstrad: Komplett steuerfrei nutzen oder beim geldwerten Vorteil sparen
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektro-Fahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für Dienstfahrräder ohne Elektromotor: Sowohl die berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei, die Nutzung der Pendlerpauschale bleibt bestehen.
Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt der Arbeitgeber das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeiter, werden Steuern fällig.
Ein Elektro-Fahrrad, dessen Motor mehr als 25 km/h leistet, wird Pedelec genannt und zählt verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Dementsprechend gelten für diese Dienstfahrräder die gleichen Regeln wie für einen Elektro-Dienstwagen: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der 1-%-Regelung versteuert. Dabei wird der geldwerte Vorteil seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt.
6. Fenster oder Heizung erneuern und bis zu 1.200 Euro absetzen
Eine Renovierung oder Sanierung von Wohnung oder Haus kann teuer werden, sich aber langfristig durch Energie-Einsparungen lohnen. Immerhin bis zu 1.200 Euro der Handwerkerkosten können Eigentümer und Mieter im Jahr absetzen. Darin mit inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten. Vermieter dagegen dürfen sowohl die Handwerkerkosten für jede bauliche Maßnahme von der Steuer absetzen als auch die Materialkosten.
7. Flugreise: CO2-Ausgleich absetzen
Wer mit dem Flugzeug verreist, kann als Wiedergutmachung für die Umweltverschmutzung Geld an eine Klimaschutzorganisation spenden – und diese Spende von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung dafür: Die Klimaschutzorganisation muss steuerbegünstigt sein wie ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung. In vielen Fällen wird diese Möglichkeit direkt beim Online-Ticketkauf angeboten; oder aber man spendet bei Portalen, die CO2-Kompensationen anbieten.
8. Umweltschutzorganisationen durch Spenden unterstützen und Spendenbeitrag absetzen
Auch ohne Reise mit dem Flugzeug kann man Geld an eine Umweltorganisation spenden und den Betrag von der Steuer absetzen. Entscheidend ist auch hier, dass die Organisation gleich einem gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung steuerbegünstigt ist.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (sw)
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