Kolumne: Wie die Finanzverwaltung versucht, angebliche „Schlupflöcher“ am Gesetzgeber vorbei zu schließen.

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sparen Immobiliengesellschaften Gewerbesteuern, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Hierdurch ergeben sich erhebliche Steuervorteile, die vom Gesetzgeber aus guten Gründen gewollt sind.

Ende vorigen Jahres ist die OFD Münster auf die Idee gekommen, das Ausschließlichkeitskriterium auf die private Kfz-Nutzung des Geschäftsführers anzuwenden, weil keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorliege. Immobiliengesellschaften wären hiernach gewerbesteuerpflichtig geworden, nur weil der Geschäftsführer die 1-Prozent-Regel für die Privatnutzung seines Pkw´s versteuern muss. Die auch privat genutzten Arbeitnehmerfahrzeuge wurden nicht erwähnt.

Und das nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend in allen offenen Fällen.

Dies hätte alle Immobiliengesellschaften getroffen. Vom Großkonzern bis zur kleinen Immobiliengesellschaft. Gigantische Mehreinnahmen für die Gemeinden wären die Folge.

Das Ganze war aber offensichtlich nicht durchdacht. Die Gewerbesteuernachzahlungen wären auf die Mieten umgelegt worden, um die Gesellschaften am Leben zu erhalten. Mietsteigerungen wären die Folge. 

Auch hat man nicht bedacht, dass Immobilien nur mit Grundsteuer belastet werden sollen, und nicht außerdem noch mit Gewerbesteuer. Dieser Grundsatz des Gesetzgebers ist wohl auch verloren gegangen.

Die Verfassungskonformität der Auslegung wurde zudem bezweifelt (BVerfG v. 20.3.1969: „Geringfügiges kann im Steuerrecht außer Acht bleiben“).

Die Proteste aus der Wirtschaft ließen nicht lange auf sich warten, der politische Druck war erheblich. Bereits 4 Monate später wurde die Verfügung ersatzlosaufgehoben.

Nichtsdestotrotz wird sich in der nächsten Zeit zeigen, inwieweit dieses „Privileg“ aufrechterhalten wird, wenn die Grundsteuer neu geregelt wird.

Quelle: ETL Böcker & Collegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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