Es gibt im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft wesentliche Fakten und Zahlen, bei denen der Verkäufer tunlichst nicht den kleinsten Fehler machen sollte, sonst riskiert er spätere Schadenersatzforderungen. Die Mieteinnahmen eines Objekts gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu diesen Schlüsselangaben. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 3 U 24/18) 

Der Fall: Der Veräußerer und der Erwerber nahmen beim Verkauf eines Mietshauses als (unterschriebene) Anlage zum Notarvertrag eine Mieterliste mit Angaben zu deren monatlichen Zahlungen auf. Es war darin von gut 60.000 Euro Jahresnettomiete die Rede. Tatsächlich, so stellte sich im Nachhinein heraus, wurden zum Zeitpunkt der Übergabe nur 47.000 Euro erzielt. Die Differenz schien dem Käufer bei weitem zu groß, als dass er darüber hinwegsehen wollte. 

Das Urteil: Es handle sich bei der Höhe der zu erzielenden Mieteinnahmen um eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung, entschied ein Kölner Zivilsenat. Die Einschätzung des Werts dieses Objekts habe maßgeblich etwas mit diesen immerhin in einer Anlage zum Notarvertrag unterzeichneten Angaben zu tun gehabt. Deswegen musste der Verkäufer für den Fehlbetrag aufkommen.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern LBS (sw)

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