Was darf der Vermieter abrechnen? Wieviel Zeit hat er dazu? Welche Nebenkosten gehören nicht in die jährliche Abrechnung? Rechtzeitig zur neuen Betriebskostenabrechnung erhalten Sie hier die wichtigsten Informationen.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Neben der Grundmiete sind die Betriebskosten die laufend anfallenden Kosten einer Mietwohnung. Man unterscheidet zwischen verbrauchsabhängigen (z.B. Heizkosten) und nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z.B. Grundsteuer).
Was Betriebskosten sind, ist in der Betriebskostenverordnung gesetzlich definiert. Nur die dort genannten Betriebskostenarten darf der Vermieter anteilig auf die Mieter verteilen. Für die Umlage von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 10.2.2016, Az.VIII ZR 137/15) die formularmäßige Angabe im Mietvertrag, dass der Mieter die „Betriebskosten“ zu tragen hat.
Sollen weitere, in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführte „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umgelegt werden, muss der Vermieter diese konkret im Vertrag aufführen.
Als Faustregel gilt: Regelmäßig anfallende Betriebskosten sind umlagefähig, nur ausnahmsweise angefallenen Kosten, wie zum Beispiel eine Dachrinnenreinigung, sind zwar Nebenkosten aber keine umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter hat noch weitere Nebenkosten, zum Beispiel Verwaltungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten. Er darf diese jedoch nicht mit seinen Mietern abrechnen.
Der Vermieter muss die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen. Versäumt er die Frist, kann er keine Nebenkostennachzahlung für den betreffenden Abrechnungszeitraum mehr fordern.
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