Haustiere bereichern den Alltag auf verschiedenste Art und Weise. Ganz egal, ob innerhalb der eigenen 4 Wänden oder außerhalb – der tierische Familienzuwachs bringt spürbar Leben ins tagtägliche Geschehen und lässt das Herz regelmäßig aufblühen. Vor allem Personen, die in einem Mietobjekt wohnhaft sind, stoßen mit Hinblick auf eine mögliche Anschaffung schnell an ihre Grenzen. Die eigene Unsicherheit vermischt sich mit Gerüchten, Unwahrheiten und Infos vom Hörensagen, sodass am Ende große Verwirrung vorherrscht. Darf der Vermieter nun das Wunschtier verbieten oder nicht? Laufe ich Gefahr meine Wohnung zu verlieren oder kann mir das Tier zu einem späteren Zeitpunkt wieder weggenommen werden? Die Gesetzeslage weist je nach vorherrschender Situation deutliche Unterschiede auf, die es zu beachten gilt. Ein Blick zwischen die Zeilen.
Niedrige Hürden bei Kleintieren
Die Definition des Schlagwortes „Kleintiere“, ist vielen Personen nicht klar. Oftmals wirdangenommen, dass sich das „Klein“ auf die Größe des Tieres bezieht und man automatisch grünes Licht für die Anschaffung erhält, wenn das Wunschtier diesem Größenprofil entspricht. Dem ist nicht so. Vielmehr sind in dieser Kategorie eher diejenigen Tiere Zuhause, bei denen von Grund auf ein geringes Konfliktpotenzial erkennbar ist.
Dazu zählen unter anderem:
- Hamster
- Meerschweinchen
- Zwergkaninchen
- Wühlmäuse
- Schildkröten
Die Haltung kann bei diesen Tierarten nicht vom Vermieter verboten werden. Klauseln die eine Anschaffung verbieten oder einen Aufenthalt ausschließen sind nicht rechtskräftig. Die Annahme, dass kleine Hunde wie beispielsweise Chihuahuas auch als Kleintiere eingestuft werden, ist somit falsch. Verglichen zu Hamstern und Co. können diese nämlich lautstark bellen, den Hausflur verwüsten und auf andere Art und Weise für Unmut in derNachbarschaft sorgen. Das Wort „Kleintier“, sollte man somit niemals wortwörtlich nehmen.
Blickt man auf Gerichtsurteile der Vergangenheit, so kann es jedoch auch im Kleintierbereich zu Hürden kommen. So wurden in vielen Fällen beispielsweise Ratten und Frettchen verboten, weil diese übermäßig stinken können oder andere Bewohner einen zu großen Ekel verspüren könnten. Auch bei den sogenannten Ziervögeln gilt Vorsicht. Hier besteht wie beim Chihuahua ebenfalls die Gefahr eines dauerhaften Lärmens.
Hund & Katze – größere, aber überwindbare Hürden
Wir schauen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs, welches im März 2013 getroffen wurde. Dieses besagt, dass Vermieter bei der Anschaffung von Hunden und Katzen kein Verbot aussprechen dürfen. Findet man derartige Klauseln im Mietvertrag, dann sind sie unwirksam. Zu beachten ist an dieser Stelle jedoch, dass auf die restlichen Mietparteien unbedingt Rücksicht genommen werden muss.
Im Zweifelsfall müsste vor Gericht entschieden werden, welches Anliegen schwerer Gewichtet wird. In der Regel ist es so, dass der Hundebesitzer in solchen Fällen den kürzeren zieht und den verärgerten Nachbarn rechtgegeben wird. Wenn von Anfang an grünes Licht von den Nachbarn signalisiert wird, hat man mit seinem Vorhaben jedoch leichtes Spiel.
Der Vermieter hat von Gesetzeswegen her jedoch die Möglichkeit eine Zustimmungsklausel in den Vertrag einzubauen. Dies bedeutet, dass vor der Anschaffung der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden muss. Wird das Gesuch der Haustieranschaffung von ihm verneint, so ist dies rechtens. Hier muss man jedoch noch einen Schritt weiter denken. Nur hinreichende Gründe gegen die Anschaffung machen die Ablehnung wirksam. Im Klartext heißt dies, dass ein „Nein“ ohne nachweisbaren und vor allem guten Grund ebenfalls nicht gültig ist.
Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen:
- Rasse des Wunschtieres
- Größe des Wunschtieres
- Anzahl
- Meinung der restlichen Mietparteien
- Handhabung in der Vergangenheit
Auch im Falle einer Anschaffungserlaubnis muss man jederzeit im Hinterkopf bewahren, dass die erteilte Genehmigung vom Vermieter zurückgezogen werden kann. Auch hier muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
Folgende Gründe wären dabei vorstellbar:
- Dauerhafte und zudem zu starke Lärmbelästigung durch das Haustier.
- Das Haustier hat Nachbarn oder Besuchern Schaden zugefügt.
- Das Haustier fällt unter die Kategorie „Kampfhund“.
- Das Haustier hinterlässt seine Hinterlassenschaften im Gemeinschaftsflur oder öffentlichen Gartenbereich.
Außerhalb dieser aufgelisteten Punkte hätte der Rückzug der ausgesprochenen Erlaubnis wenig Durchsetzungskraft, sodass Mieter beruhigt sein können.
Gefährliche Tiere – hohe Hürden
Schwieriger wird es bei gefährlichen Tieren, wie beispielsweise Vogelspinnen, Reptilien, Würge- und Giftschlangen, sowie den bereits zuvor aufgezählten Kampfhunden. Hier muss ohne wenn und aber immer die Erlaubnis des Vermieter eingeholt werden. Zudem muss das eine spezielle Halteerlaubnis eingeholt werden. Diese bezieht sich auf die Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Schlangen, von denen keine Gefahr ausgeht und die somit auch kein Gift in sich tragen, werden in etwa wie Hunde und Katzen behandelt und sind von der Beantragung der Halteerlaubnis ausgenommen.
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