Der Fußball in der Fensterscheibe oder die Beule im Auto des Nachbarn – Kindern passiert so etwas ganz absichtslos im Eifer des Spiels. Ob der Geschädigte seinen Schaden ersetzt bekommt, liegt an den Umständen des Einzelfalls.

Die Haftung von Kindern ist an feste Altersgrenzen gebunden. Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht. Außerdem haften sie nur, wenn ihre Einsichtsfähigkeit ausreicht, um zu erkennen, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann. In Fällen von Bränden, die von Kindern verursacht wurden, legten Gerichte strenge Maßstäbe an: Danach können bereits Neunjährige mögliche Gefahren aus dem Spielen mit Feuerzeugen oder Streichhölzern einschätzen.

Eltern haften für ihre Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Auch dabei spielt das Alter der Kinder eine Rolle. Kleinkinder in der eigenen Wohnung müssen nicht dauernd beobachtet werden. Bei Drei- bis Vierjährigen reicht es, wenn die Eltern in Hörweite sind. Kinder im Vorschulalter, die draußen spielen, sollen von den Eltern alle fünfzehn bis dreißig Minuten kontrolliert werden. Bei Kindern ab einem Alter von sieben Jahren genügt es, wenn die Eltern sich einen allgemeinen Überblick darüber verschaffen, was das Kind draußen unternimmt.

Kindern spielen gern in der direkten Umgebung des Hauses, in der Grünanlage, in der Wohnstraße oder auf dem Gemeinschaftsparkplatz. Dort kann es geschehen, dass sie mit dem Roller oder Fahrrad ein Auto beschädigen. In einem solchen Fall geht es darum, ob das Kind bereits geübt ist im Umgang mit seinem Gefährt. Eltern müssen in ihrer Wohnstraße oder in einer anderen vertrauten Umgebung ihre im Fahrradfahren geübten Kinder bereits im Alter von fünf Jahren nicht mehr beaufsichtigen.

Da je nach Fall sehr hohe Schadensersatzansprüche auf Eltern zukommen können, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert. 

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