Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten. Das hat der Bundesgericht entschieden.

Die aktuelle Entscheidung des BGH (18.12.2019, VIII ZR 62/19) dürfte viele Vermieter betreffen, die bisher die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters mit den Betriebskosten abgerechnet haben. Das geht jetzt nicht mehr.  

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollen laut Mietvertrag die Betriebskosten gemäß Berechnungsverordnung zahlen und hierauf monatliche Vorauszahlungen entrichten. Die für das Jahr 2016 erstellte Betriebskostenabrechnung weist eine „Notdienstpauschale“ in Höhe von insgesamt 1.199,52 Euro aus, die dem Hausmeister zukommt für die Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Der auf den Mieter entfallende Anteil beträgt gut 100 Euro.

Das Gericht begründet sein von der bisherigen Praxis abweichende Urteil wie folgt: Die Pauschale sei keine Betriebskostenposition, denn sie betreffe Kosten, die dafür anfielen, dass außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar sei. Während der normalen Geschäftszeiten würden solche Arbeiten üblicherweise von der Hausverwaltung des Vermieters erledigt. Sie sind daher seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Die Kosten lassen sich auch nicht dem Sicherheitsbereich zuordnen und sind auch deshalb keine umlagefähige Hausmeistertätigkeit. Typische Hausmeistertätigkeiten werden dagegen routinemäßig erledigt, zum Beispiel, ob Türen nachts verschlossen sind, die Beleuchtung funktioniert oder das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt wurde. Fazit: Die Kosten für eine „Notdienstpauschale“ sind keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst tragen muss.

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