Ein Architekt, der die Errichtung eines Einfamilienhauses überwacht, muss auch die Bauausführung der Abwasserrohrleitungen kontrollieren. Tut er das nicht, macht er sich haftbar.

Ein Bauherr beanstandete die Art und Weise, wie der von ihm beauftragte Architekt die Arbeiten überwacht hatte. Wegen offenkundiger Fehler sei es – neben anderen Mängeln – zu Verstopfungen bei der Abwasserleitung gekommen. Der Betroffene bestritt das und führte die Probleme auf Benutzungsfehler durch die Hausbewohner zurück.

Doch vor Gericht setzte sich der Bauherr durch. Nach der Beweisaufnahme kam ein Zivilsenat zu dem Schluss, dass entweder ein unzureichendes Gefälle der Leitungen vorliege, deren Durchmesser zu schmal sei oder die Leitungen in ungünstigem Winkel aufeinanderträfen. Das hätte der Architekt bemerken müssen. 

(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 4 U 59/15) 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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Bildquelle/Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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