Für Garagen gelten nach den Landesbauordnungen andere Abstandsregeln als für Gewerbebauten oder Wohngebäude. Meistens dürfen sie bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt aber keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb einen Bauherrn zur Beseitigung eines innerhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt (OLG Frankfurt a. M., 23.11.2021, 6 U 117/20).
Im konkreten Fall ging es um einen Nachbarschaftsstreit. Der Eigentümer hatte für die Sanierung einer bereits vorhandenen Garage auf seinem Grundstück eine Genehmigung erhalten. Er ließ das alte Gebäude abreißen und begann mit dem Neubau. Die Nachbarin wehrte sich dagegen mit einem Eilverfahren – zunächst erfolglos. Das neue Gebäude wurde fertiggestellt.
Der gerichtlich ausgefochtene Streit nahm seinen Lauf. Die Klägerin argumentierte: Das neu errichtete Gebäude sei gar keine Garage. Sie wolle die Beseitigung des Gebäudes und hatte damit vor dem OLG Frankfurt schließlich Erfolg. Der Garagenerbauer muss das Gebäude beseitigen. Er verletzt die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand von drei Meter. Ein Nachbar dürfe nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt werden, die in rechtswidriger Weise die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtigen, Brandgefahren bilden oder schlicht durch ihre Nähe das gedeihliche Miteinander stören.
Die bauliche Gestaltung des Gebäudes spreche für eine abweichende Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen: Das Gebäude sei mit einer integrierten Terrasse ausgestattet. Es verfüge zudem über Lichtkuppeln, die gesamte Front sei mit einer Glasfalttür versehen. Auch die erteilte Genehmigung der Stadt stehe dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen.
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