Wer sicher gehen will, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie beim Scheitern des Geschäfts auch tatsächlich fällig wird, der sollte für eine notarielle Beurkundung sorgen. Zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3 Prozent des Kaufpreises beträgt.
Der Verkäufer eines Hausgrundstücks hatte von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro kassiert, den Vertrag allerdings nicht notariell beglaubigen lassen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Stande, der Verkäufer wollte die Gebühr behalten. Doch das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 292/19) stellte sich auf die Seite des Kaufinteressenten. Die Gebühr müsse zurückgezahlt werden.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)
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