Ein Eigentümer kann Aufwendungen für ein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastet ist, nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen. Das gilt zumindest, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 20/17)
Der Fall: Ein Geschwisterpaar hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück erworben und im Gegenzug drei Personen (den Eltern und einer Tante) einen lebenslänglichen Nießbrauch zugestanden. Einer der Erwerber machte für seinen Teil des Objekts Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht wollte dies nicht anerkennen, weil es keine Indizien oder objektive Umstände feststellen konnte, die einen Abzug rechtfertigten.
Das Urteil: Voraussetzung für die Berücksichtigung von Werbungskosten ist nach Einschätzung des Gerichts, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Das sei hier – da ein Ende der Nutzung durch die Nießbraucher nicht absehbar war – nicht erfolgt.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)
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