Nein, die Erbschaftsteuern sollen – entgegen mancher Gerüchte – nicht erhöht werden. Dennoch könnte sich die steuerliche Belastung bei der Übertragung von Immobilien erhöhen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 soll das Bewertungsgesetz geändert werden. Dadurch könnte auch die Erbschaftsteuer für Immobilien steigen.
In einigen Bereichen des Steuerrechts hat sich neuer Gesetzgebungsbedarf ergeben. So ist es beispielsweise notwendig Anpassungen an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs in die Gesetzgebung einzuführen. Diesem Zweck dient das Jahressteuergesetz 2022.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) selbst wird nicht angetastet. Der Gesetzgeber muss aber aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes die Besteuerung von Grundbesitz zum tatsächlichen Verkehrswert gewährleisten. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält deshalb unter anderem geplante Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG). Dieses bildet die Grundlage für die Bewertung von Immobilien für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke. Durch die geplanten Änderungen kann es ab 2023 aufgrund der neuen Bewertung zu einer höheren steuerlichen Belastung bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien kommen.
Nach den bisherigen Bewertungsverfahren wurden regelmäßig niedrigere Verkehrswerte für Immobilien ermittelt. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung des Bewertungsverfahrens vor, damit der tatsächliche Verkehrswert präziser ermittelt werden kann. Auf diese Weise sollen die weiter steigenden Grundstückspreise bei der steuerlichen Bewertung besser berücksichtigt werden.
Kritiker bemängeln, dass das Finanzministerium auf diese Weise eine versteckte Steuererhöhung durchsetzen will. Sollte der Entwurf wie geplant in Kraft treten, gelten die Vorschriften für das neue Bewertungsverfahren ab dem 01.01.2023. Grundstücke, die unentgeltlich übertragen werden, könnten ab dann mit deutlich höheren Werten steuerlich zu berücksichtigen sein. Es empfiehlt sich, rechtzeitig zu prüfen, ob bereits geplante Übertragungen von der Gesetzesänderung betroffen sind.
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