Das Familienheimprivileg ist eine steuerliche Regelung, die dazu dient, die Übertragung eines Familienheims auf die nächste Generation zu erleichtern und dabei eine höhere Steuerbelastung zu vermeiden. Das Familienheimprivileg ist in § 13 Absatz 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) geregelt und besagt, dass ein selbstgenutztes Familienheim steuerfrei vererbt oder verschenkt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Um das Familienheimprivileg in Anspruch nehmen zu können, muss das geerbte oder verschenkte Grundstück oder die Eigentumswohnung vom Erblasser oder Schenker zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein und vom Erben oder Beschenkten ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Nutzung als Familienheim muss ununterbrochen seit dem Erwerb durch den Erblasser oder Schenker bis zum Zeitpunkt der Übertragung durchgehend vorliegen. Es ist also nicht erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker bis zum Todeszeitpunkt oder Zeitpunkt der Schenkung selbst in dem Familienheim gelebt hat.
Die steuerliche Begünstigung ist allerdings begrenzt. Der Freibetrag für das Familienheim beträgt 500.000 Euro je Elternteil, also insgesamt 1 Million Euro bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern. Darüber hinausgehende Werte unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Das Familienheimprivileg ist somit eine wichtige Möglichkeit für Familien, ihre Immobilienvermögen auf die nächste Generation zu übertragen und dabei die Steuerlast zu reduzieren.
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