Hochbeete, Kübelpflanzen oder den Teich winterfest machen, Hecken kürzen, Bäume schneiden oder Laubhaufen zusammenkehren: Wann darf man die Kosten für Dünger oder Streugut angeben? Muss man selbst in der Immobilie wohnen? Welche Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, welche als Handwerkerleistungen – und warum ist das wichtig?

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Von kleineren und größeren Gartenarbeiten

Im Steuerrecht gibt es klare Unterscheidungen:

  1. Alle Gartenarbeiten, die normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Also kleinere Aufgaben wie Rasenmähen, Pflanzarbeiten, Heckenschneiden, den Teich oder die Kübelpflanzen winterfest machen.
  2. Größere Arbeiten zur Gartengestaltung zählen als Handwerkerleistungen. Das sind Aufgaben wie Erde ausheben, eine Terrasse pflastern oder einen Rollrasen legen.

Tipp: Auch die Kosten zur Entsorgung des Grünschnitts können angegeben werden, wenn die Gärtnerin oder der Gärtner das in Rechnung stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Genauso können die Kosten für Verbrauchsmittel berücksichtigt werden, die ein Dienstleister einsetzt, wie beispielsweise Dünger oder Streugut.

Von der kleinen Wohnung bis zum großen Ferienhaus

Es gibt zwei Bedingungen, die an die Gewährung der steuerlichen Vorteile geknüpft sind:

  1. Die Immobilie befindet sich auf dem dazugehörigen Grundstück und gilt steuerrechtlich als Haushalt – das bedeutet ganz verkürzt, dass eine einzelne steuerpflichtige Person darin wohnt oder auch eine Gemeinschaft aus mehreren, mindestens aber einer steuerpflichtigen Person. Ist das der Fall, lassen sich die Kosten für entsprechende Gartendienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Das gilt selbst dann, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gar nicht das ganze Jahr über in diesem Haus oder in dieser Wohnung lebt – also für Ferienwohnungen oder -häuser. Die Ferienimmobilie kann auch im europäischen Ausland liegen. VLH-Tipp: Man muss nicht unbedingt selbst in der Immobilie wohnen. Die Steuerermäßigung steht einem auch dann zu, wenn man die Wohnung oder das Haus unentgeltlich dem eigenen Kind überlässt, für das man Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge erhält.
  2. Die Immobilie darf kein Neubau sein. Als Neubau gilt eine Immobilie im Steuerrecht bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie bezugsfertig ist. Sobald die Wohnung oder das Haus so weit fertig gestellt ist, dass man einziehen kann, ist die Neubauphase vorbei.
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Von 1.200 bis 4.000 Euro im Jahr

Für alle Handwerkerleistungen gilt generell: 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr werden vom Finanzamt anerkannt. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gibt also sämtliche Kosten in der Steuererklärung an, das Finanzamt berechnet den gekürzten Betrag und zieht 20 Prozent bis zur Höchstgrenze von der Steuerschuld ab.

Gleiches Prinzip bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, hier werden ebenfalls 20 Prozent der Kosten anerkannt – mit einem Unterschied: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Übrigens: Wer eine Minijobberin oder einen Minijobber im eigenen Haushalt beschäftigt, der die Gartenarbeiten übernimmt, hat ebenfalls eine Höchstgrenze einzuhalten. Hier gilt: Vom Jahresgehalt des Minijobbers werden einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber 20 Prozent, aber maximal 510 Euro steuerlich anerkannt.

Tipp: Rechnungen überweisen

Damit das zuständige Finanzamt die Kosten für Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung anerkennt, muss die Rechnung mit Rechnungsnachweis bezahlt werden. Eine Möglichkeit ist die Bank-Überweisung. In Bar bezahlte Rechnungen, selbst mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt nicht an.

Außerdem gilt: Die entsprechende Rechnung über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg muss bei einer Nachfrage des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden können. Wichtig ist dabei auch, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – denn Materialkosten werden nicht anerkannt.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (sw)

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