Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Mieter rechtsgültig verpflichtet werden können anteilig Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu tragen. Dafür ist eine Individualvereinbarung nötig.
Im verhandelten Fall stritten Vermieterin und Mieter über anteilige Schönheitsreparaturkosten bei Vertragsende. Der BGH bekräftigt, dass die sogenannten Quotenabgeltungsklauseln als Formularvereinbarungen nach einem Urteil aus 2015 unwirksam sind, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Zulässig sind sie nach Ansicht des BGH nur, wenn sie individuell ausgehandelt wurden. Das setzt voraus, dass der Vermieter die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und der Mieter die Möglichkeit hat, eigene Vorschläge effektiv einzubringen. Die bloße Wahl zwischen mehreren vorformulierten Bedingungen reicht für eine Individualvereinbarung nicht aus. Der BGH hat den Fall zur weiteren Prüfung zurück an das Landgericht verwiesen, um festzustellen, ob eine solche individuelle Vereinbarung tatsächlich vorliegt.
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