Damit der Müll richtig getrennt wird, werden in einem Berliner Mehrparteienhaus die Mülltonnen überwacht und bei Verstößen von einer externen Firma neu sortiert. Doch wer muss die Kosten dafür tragen?
Die Immobiliengesellschaft, die einen externen Dienstleister für die Müllüberwachung eingestellt hat, legte die Kosten zusammen mit den Wartungskosten für Rauchmelder auf die Mieter um. Diese widersprachen der Abrechnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Immobiliengesellschaft recht: Die BGH-Richter entschieden, dass die Gesellschaft die Kosten für das Behältermanagement und die Wartung der Rauchwarnmelder wirksam als Betriebskosten auf die Kläger umlegen durfte, sodass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten haben. Die Kosten für das Behältermanagement sind als Kosten der Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig. Die Wartungskosten der Rauchwarnmelder sind ebenfalls umlagefähig, da sie aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierung entstanden sind und bei Abschluss des Mietervertrags berücksichtigt worden wären, wenn die Verpflichtung zur Installation bereits bestanden hätte.
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